Termindetails siehe hier
Die DGH-Termine finden Sie hier
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Verlauf/Info
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Neue Nistkästen für Linsburger Gärten
09.03.2024 | DIE HARKE
Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen
Tresor gestohlen
21.02.2024 | DIE HARKE
Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen
Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt
30.10.2023 | Eigener Artikel
Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.
Die Post ist da – und sie bleibt!
11.07.2023 | Vorstand
In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Haftung
Der Verein führt den Namen „Dorfladen Linsburg w.V.“ im folgenden Dorfladen genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Linsburg.
Der Verein ist ein „wirtschaftlicher Verein“ gem. (§ 22 BGB). Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit wird er als nicht eingetragener Verein geführt.
Der wirtschaftliche Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung des Vorstandes und der für den Verein tätigen Mitglieder ist, außer bei grobem Verschulden, ausgeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung mit den Dingen des täglichen Bedarfs und die damit verbundene Erhöhung der Lebensqualität in Linsburg.
Gegenstand des Vereins ist
der Betrieb und der Unterhalt eines Verkaufsladens (Dorfladen),
die Bereitstellung von Dienstleistungen,
der Betrieb und Unterhalt eines Dorfgemeinschaftshauses (DGH).
Der Betrieb des Dorfladens soll eine günstige Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger in Linsburg, sicherstellen.
Der Betrieb des Dorfgemeinschaftshaus soll eine Möglichkeit für die Durchführung von Versammlungen, Vereinsfesten, Gemeindeveranstaltungen, Betriebsfesten und Veranstaltungen sowie Familienfeiern wie Hochzeiten, Todesfälle, Konfirmationen, Geburtstagsfeiern vordringlich für die Einwohner und Gewerbetreibenden der Gemeinde Linsburg sicherstellen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende, schriftliche Beitrittserklärung und Erwerb mindestens eines Geschäftsanteils. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Ein Geschäftsanteil beträgt € 125,00.
Der maximal zulässige Gesamtbetrag der Geschäftsanteile eines Mitglieds ist auf €20.000,00 festgelegt.
Geschäftsanteile sind unverzüglich nach Aufforderung einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen.
Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen abzüglich der zur Verlustdeckung abgeschriebenen Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, vom Verein nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb des Vereins als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und dem Verein gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 5.6..
Die Mitgliedschaft wird mit Erwerb und Aushändigung eines Geschäftsanteils wirksam.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten des Vereins zu verlangen, soweit dem § 10 nicht entgegensteht;
Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gemäß § 7 einzureichen;
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 3 einzureichen;
an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzuhaben;
rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist zu verlangen;
die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen;
das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts des Kassenprüfers einzusehen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten;
dem Ansehen und den Interessen des Vereins keinen Schaden zuzufügen;
die wirtschaftliche Selbstständigkeit des „Dorfladen Linsburg w.V.“ nach Kräften zu unterstützen;
den Bestimmungen des Vereinsrechts und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen;
Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen des Vereins gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
dem Verein jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
bei der Aufnahme mindestens einen (1) dem Eigenkapital zuzuweisenden Geschäftsanteil (§ 3) gemäß dieser Satzung zu zeichnen;
die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gem. §3 zu leisten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Kündigung,
Übertragung der Vereinsmitgliedschaft,
durch Tod,
Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
durch Ausschluss oder
durch Auflösung des Vereins.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens oder anderer Vermögenswerte des Vereins.