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Verlauf/Info
Jahreshauptversammlung 2024
28.09.2024 | Eigener Artikel
Am 25. Oktober 2024 (Freitag) findet die Jahreshauptversammlung (Mitglieder-Versammlung) des Vereins statt. Einladung mit Tagesordnung ansehen.
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Neue Nistkästen für Linsburger Gärten
09.03.2024 | DIE HARKE
Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen
Tresor gestohlen
21.02.2024 | DIE HARKE
Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen
Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt
30.10.2023 | Eigener Artikel
Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.
Die Post ist da – und sie bleibt!
11.07.2023 | Vorstand
In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉ - §§9 - 15
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durchzuführen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss fertig zu stellen und diesen mit den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.
Die Kassenprüfer werden, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassen- und Rechnungsprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
Der Kassenprüfer hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften des Vereins sowie den Kassenbestand und die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Verbindlichkeiten und sonstigen Haftungsverhältnisse einsehen und prüfen.
Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
Um ein zeitgleiches, turnusgemäßes Ausscheiden aller Kassenprüfer zu unterbrechen, wird im Gründungsjahr einer der Kassenprüfer erst einmal nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden Kassenprüfer im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht die Kassenprüfung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, aus dem verbleibenden Kassenprüfer und einem vom Vorstand kommissarisch bestellten Ersatzprüfer. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann erforderlich, wenn beide Kassenprüfer vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 10 Auskunftsrecht
Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen des Vereins und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betrifft;
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Vereins handelt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit des Vereins und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 13 Jahresabschluss und Lagebericht
Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Die Kassenprüfer haben bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Kassenprüfers sollen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen des Vereins oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
Der Bericht des Kassenprüfers über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.
§ 14 Rücklage
Die Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5% der vorgesehenen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen.
§ 15 Verwendung des Jahresüberschuss oder -fehlbetrags und Rückvergütung
Über eine eventuelle Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung aus dem laufenden Betrieb entscheidet die Mitgliederversammlung.
Überschüsse dürfen ausschließlich entweder einer Rücklage für Investitionen in den Dorfladen oder das Dorfgemeinschaftshaus zugeführt oder aber für die sonstigen satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließt der Vorstand vor Aufstellung der Bilanz. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss und § 14 „Rücklage“ Bedacht zu nehmen.
Die Verwendung des Jahresüberschusses und Ausschüttung einer Rückvergütung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Auf die beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.