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Verlauf/Info
Vatertag? Himmelfahrt? Feiern wollten sie alle
19.05.2023 | DIE HARKE
Gottesdienst, organisierte Veranstaltung oder private Partygruppe: Vielfalt gab es im Landkreis Nienburg. Artikel in DIE HARKE vom 19.05.2023 unter anderem über das Vatertagsvergnügen im DGH Linsburg Lesen
Lasset die Vögel zu ihnen kommen
11.05.2023 | DIE HARKE
Kinder haben Trinkstellen gebastelt, (auch) für eine Zählaktion im heimischen Garten. Artikel über eine Aktion im DGH Linsburg unter Leitung eines Vorstands- mitglieds des Dorfladen-Vereins. Artikel lesen.
5 Jahre Dorfladen Linsburg
13.03.2023 | Fotoalbum
Am 8. März 2023 bestand der Dorfladen Linsburg seit 5 Jahren, ausgehend vom ersten Verkaufstag am 8. März 2018. Im Zeitraum 8. bis 12. März 2023 feierte der wirtschaftliche Verein Dorfladen Linsburg diesen Geburtstag. Am Sonntag, den 12. März 2023, fand der Höhepunkt in Form eines Frühstücks für Mitglieder und Gäste statt. Das Fotoalbum zeigt 25 ausge- wählte Fotos von diesem Event. Fotos ansehen DIE HARKE v. 24.03.2023 DIE HARKE am Sonntag v. 26.03.2023
Einkaufen vor Ort statt weite Wege fahren
04.03.2023 | DIE HARKE
Seit fünf Jahren läuft der Dorfladen in Linsburg in der kommenden Woche. Artikel lesen.
Es ist geschafft - und es bleibt spannend
25.03.2023 | SG-Magazin
Der Dorfladen Linsburg schreibt Erfolgsgeschichte - ist aber beileibe kein Selbstläufer. Artikel im Magazin der SG Steimbke, Nr. 45, Februar 2023. Lesen.
Trotz Kostenexplosion gut durch die Krise
08.12.2022 | DIE HARKE
Der Dorfladen in Linsburg hat wegen extremer Preissteigerungen bei Gas, Strom und Löhnen 45 000 Euro Mehr- kosten. Jetzt muss an vielen Ecken gespart werden. Artikel in Die Harke vom 08.12.2022 lesen.
Mitgliederversammlung am 17. Juni 2022
02.08.2022 | Vorstand
Am 17. Juni 2022 fand die Jahreshaupt- versammlung des Vereins statt. 55 Mit- glieder waren anwesend. Das Protokoll zum Lesen und Herunterladen finden Sie im Downloadbereich (Abschnitt "Öfftl. Protokolle").
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉ - §§9 - 15
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durchzuführen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss fertig zu stellen und diesen mit den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.
Die Kassenprüfer werden, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassen- und Rechnungsprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
Der Kassenprüfer hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften des Vereins sowie den Kassenbestand und die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Verbindlichkeiten und sonstigen Haftungsverhältnisse einsehen und prüfen.
Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
Um ein zeitgleiches, turnusgemäßes Ausscheiden aller Kassenprüfer zu unterbrechen, wird im Gründungsjahr einer der Kassenprüfer erst einmal nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden Kassenprüfer im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht die Kassenprüfung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, aus dem verbleibenden Kassenprüfer und einem vom Vorstand kommissarisch bestellten Ersatzprüfer. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann erforderlich, wenn beide Kassenprüfer vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 10 Auskunftsrecht
Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen des Vereins und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betrifft;
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Vereins handelt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit des Vereins und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 13 Jahresabschluss und Lagebericht
Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Die Kassenprüfer haben bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Kassenprüfers sollen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen des Vereins oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
Der Bericht des Kassenprüfers über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.
§ 14 Rücklage
Die Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5% der vorgesehenen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen.
§ 15 Verwendung des Jahresüberschuss oder -fehlbetrags und Rückvergütung
Über eine eventuelle Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung aus dem laufenden Betrieb entscheidet die Mitgliederversammlung.
Überschüsse dürfen ausschließlich entweder einer Rücklage für Investitionen in den Dorfladen oder das Dorfgemeinschaftshaus zugeführt oder aber für die sonstigen satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließt der Vorstand vor Aufstellung der Bilanz. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss und § 14 „Rücklage“ Bedacht zu nehmen.
Die Verwendung des Jahresüberschusses und Ausschüttung einer Rückvergütung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Auf die beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.