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Verlauf/Info
Jahreshauptversammlung 2025
27.10.2025 | Eigener Artikel
Kassenführung und Vorstand entlastet. Wirtschaftliche Lage nach wie vor gut. "Dorfladen des Jahres 2025" erläutert. Pressemitteilung zur JHV 2025 lesen
Deutschlands bester Dorfladen im Fernsehen
11.10.2025 | DIE HARKE
Großes Kino für Dorfladen Linsburg. Erst dreht der NDR, dann folgt Prämierung zum "Dorfladen des Jahres". Linsburg feiert eine denkwürdige Auszeichnung. NDR zu Dreharbeiten vor Ort. Artikel in DIE HARKE vom 11.10.2025 lesen
Dorfladen Linsburg wird "Dorfladen des Jahres 2025"
13.09.2025
Der deutschlandweit tätige Verein Die DorfBegegnungsLäden e.V. wird den Linsburger Dorfladen am 1. November als "Dorfladen des Jahres 2025" auszeichnen. Zur Zeit laufen die Vorbereitungen für eine entsprechende Veranstaltung. Die Einladung können Sie hier lesen.
Dorfladen Linsburg investiert in seine Sicherheit
24.06.2025 | Pressemitteilung
Dritter Einbruch zwingt Vorstand zum Handeln. Alarmanlage eingebaut und akti- viert. Pressemitteilung
ansehen
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉ - §§16 - 22
§ 16 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
§ 17 Deckung eines Jahresfehlbetrags
Über die Art der Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
§ 18 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins nach Maßgabe des § 48 BGB.
Für die Verteilung des Vermögens des Vereins ist §49 BGB anzuwenden. Möglicherweise verbleibende Überschüsse sind im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den Mitgliedern zu verteilen.
Die Vorstände werden als Liquidatoren bestellt.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mehrheit gemäß §7.1 Abs. (5) und (6) gefasst werden.
In der Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die dann die Geschäfte abwickeln.
§ 20 Jahresabschluss und Lagebericht
Die vertretungsberechtigten Organe des Vereins sind der Verleihungsbehörde mitzuteilen und in entsprechender Form gem. § 50a BGB öffentlich bekannt zu machen.
Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht und in den Geschäftsräumen öffentlich ausgehängt. Dazu wird die lokale Presse oder ein lokales, durch den Verein durchgeführtes Postwurfverfahren in Verbindung mit einer Veröffentlichung im Internet unter www.dorfladen-linsburg.de eingesetzt.
§ 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nienburg/Weser.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. November 2014 beschlossen.
Linsburg, den 22.November 2014
Diese Satzung wurde vom Landkreis Nienburg/Weser mit Schreiben vom 29.07.2015 genehmigt.