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Verlauf/Info
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Neue Nistkästen für Linsburger Gärten
09.03.2024 | DIE HARKE
Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen
Tresor gestohlen
21.02.2024 | DIE HARKE
Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen
Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt
30.10.2023 | Eigener Artikel
Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.
Die Post ist da – und sie bleibt!
11.07.2023 | Vorstand
In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉ - §8
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs nicht hauptamtlichen, ehrenamtlichen Mitgliedern:
Vorsitzender des Vorstands
Kassenwart,
Schriftführer,
Dorfgemeinschaftshaus-Vorstand
Zwei Dorfladen-Vorstände
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Vereinsrechts und des Handelsgesetzbuchs, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 8 Abs. (5).
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Wird über geschäftliche Angelegenheiten des Vereins beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied, welches das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch führt, berufen.
Der Vorstand darf mit einstimmigem Beschluss für nachgewiesene Vereinszwecke Kredite bis zur Hälfte der Eigenmittel aufnehmen.
Der Vorstand hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass Gläubiger auf die Haftungsbeschränkung des wirtschaftlichen Vereins gemäß §1 Abs. (4) beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung hingewiesen werden.
§ 8.1 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand des Vereins ordnungsgemäß zu führen;
die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
ein Verzeichnis der Mitglieder des Vereins und der gezeichneten Geschäftsanteile zu führen.
sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden;
eine Geschäftsordnung aufzustellen, die vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern auf Verlangen bekanntzugeben.
allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Nutzungskosten für das Dorfgemeinschaftshaus aufzustellen, zu verabschieden und zu kontrollieren;
für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen;
spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie für die ihm nach den Gesetzen obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
im Falle von Unstimmigkeiten und Zweifeln an der Aufstellung des Jahresabschluss unverzüglich einen unabhängigen Sachverständigen mit einer Prüfung zu beauftragen. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Gründe der Prüfung und die Prüfungsergebnisse zu informieren.
im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten;
Für den Fall, dass in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss des Vereins über 50.000€ liegt, ist der Vorstand verpflichtet und berechtigt die Rechtsform des Vereins im folgenden Geschäftsjahr in eine Genossenschaft oder eine andere geeignete Gesellschaftsform zu überführen. Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden in Anteile der neuen Gesellschaftsform umgeschrieben.
§ 8.2 Berichterstattung gegenüber den Mitgliedern
Der Vorstand hat den Mitgliedern jährlich u.a. vorzulegen:
eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung des Vereins im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten des Vereins einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
eine Übersicht über die vom Verein gewährten Kredite;
einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
einen Bericht über besondere Vorkommnisse;
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von ehrenamtlichen Sachverständigen bedienen. Soweit der Vorstand Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für den Verein begründet werden sowie über Investitionen und Veräußerungen des Anlagevermögens im Wert von mehr als € 10.000,00 ;
die Ausschüttung einer Rückvergütung gemäß § 15;
die Verwendung von Rücklagen gemäß § 14;
der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden.
§ 8.3 Geschäftsführung
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen oder mehrere Mitarbeiter mit Prokura bestellen.
Die Einzelheiten der Prokura werden in einer Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt, festgehalten.
Die vom Vorstand bestellten Prokuristen nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.
Die Mitarbeiter erhalten eine Vergütung. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.