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Verlauf/Info
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Neue Nistkästen für Linsburger Gärten
09.03.2024 | DIE HARKE
Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen
Tresor gestohlen
21.02.2024 | DIE HARKE
Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen
Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt
30.10.2023 | Eigener Artikel
Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.
Die Post ist da – und sie bleibt!
11.07.2023 | Vorstand
In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉
§ 5.1 Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die entsprechende Erklärung ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Jahres durch rechtzeitigen Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
§ 5.2 Übertragung von Geschäftsanteilen
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, seinen Geschäftsanteil am Dorfladen durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus dem Verein ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsanteils nur zulässig, sofern sein bisheriger Geschäftsanteil nach Zuschreibung des Geschäftsanteils des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile gemäß § 3 Abs. (4), mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
Eine Übertragung ist nur in ganzen Anteilen möglich.
Ein Mitglied kann die Zahl seiner Geschäftsanteile teilweise an andere Vereinsmitglieder übertragen, ohne aus dem Verein auszuscheiden. Damit verringert sich die Anzahl seiner Geschäftsanteile.
Eine beabsichtigte Übertragung von Geschäftsanteilen ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Übernehmers anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Äußert sich der Vorstand 6 Wochen nach Zugang der Anzeige nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 5.3 Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf den Erben über.
Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, es sei denn der Erbe erwirbt die Mitgliedschaft gemäß §3 unter Beibehaltung der ererbten Geschäftsanteile.
Volle Geschäftsanteile können auf einzelne, natürliche oder juristische Personen die Mitglieder des Vereins sind, übertragen werden oder gehen in dem auf das Todesjahr folgende Geschäftsjahr auf den Verein über.
§ 5.4 Auflösung einer juristischen Person oder Personen- gesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt, es sei denn der Geschäftsnachfolger erwirbt die Mitgliedschaft gemäß §3 unter Beibehaltung der Geschäftsanteile der aufgelösten juristischen Person oder Personengesellschaft.
Volle Geschäftsanteile können auf einzelne, natürliche oder juristische Personen die Mitglieder des Vereins sind, übertragen werden oder gehen in dem auf das Auflösungsjahr der juristischen Person, oder Personengesellschaft folgende Geschäftsjahr auf den Verein über.
§ 5.5 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein diesen schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
oder einem anderen wichtigen Grund.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließendem Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund schriftlich mitzuteilen.
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Sollte der Auszuschließende mit dem Beschluss nicht einverstanden sein, kann er dem Ausschluss widersprechen. Der Vorstand kann dann den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall mit einfacher Mehrheit.
Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz (4) und (7) keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 5.6 Auseinandersetzung / Rückgabe von Geschäftsanteilen
Für die Auseinandersetzung zwischen einem ausgeschiedenen Mitglied und dem Verein ist der festgestellte Jahresabschluss des auf die Beendigung der Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahres maßgebend. Das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds wird auf dieser Basis mittels eines geeigneten Verfahrens berechnet.
Im Fall der Übertragung des Geschäftsanteils (§ 5.2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist binnen 6 Monaten nach Feststellung des maßgeblichen Jahresabschluss auszuzahlen. Der Verein ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen des Vereins hat das Mitglied keinen Anspruch.
Falls Mitglieder des Vereins einzelne Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zurückgeben wollen, kann der Vorstand auf Basis eines geeigneten Verfahrens ein Angebot für die Auseinandersetzung unterbreiten. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Rückgabe einzelner Geschäftsanteile.