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Verlauf/Info
Kunden-Produktumfrage 2024
24.09.2024 | Vorstand
Mitte 2024 hat der Vorstand unter Federführung von Winfried Klug eine Kundenumfrage durchgeführt, um Wünsche zum Sortiment zu erfassen. Die Beteiligung war sehr gut. Das Ergebnis mit Antworten wurde in einer Tabelle zusammengefasst. Tabelle ansehen.
Neue Nistkästen für Linsburger Gärten
09.03.2024 | DIE HARKE
Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen
Tresor gestohlen
21.02.2024 | DIE HARKE
Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen
Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt
30.10.2023 | Eigener Artikel
Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.
Die Post ist da – und sie bleibt!
11.07.2023 | Vorstand
In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen
Die Satzung des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Auslagen können auf Antrag erstattet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich einzuberufen und hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
Der Vorstand kann im Laufe des Geschäftsjahres weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen werden durch Veröffentlichung der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise einberufen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder in dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der nicht selber zur Wahl steht.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber dem Verein zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Über die Entlastung des Vorstands ist grundsätzlich en bloc abzustimmen; hierbei haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu erhalten. Es besteht aber kein Recht auf Überlassung.
§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere
die Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vorstandes,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge sowie
die Entscheidung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Ausnahmen sind in § 7.1 Abs. (5) geregelt.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
Änderung der Satzung;
Auflösung des Vereins;
Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel des Vereins nach den Vorschriften der Gesetze;
Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern aus dem Verein;
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Bei Beschlussfassung gemäß §7.1 Abs. (4 a.) bis (4 c.) erhält jedes anwesende Mitglied für jeden seiner Geschäftsanteile eine Stimme, maximal 25. Eine Splittung der Stimmen ist nicht zulässig. Vertretungen sind nicht möglich. Das Stimmverhältnis wird nur für diese Beschlussfassungen über die Anzahl der mit dem Geschäftsanteil gewichteten Stimmen ermittelt. Bei der Gründungsversammlung haben alle anwesenden Mitglieder gleichberechtigt eine Stimme.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in §7.1 Abs. (2 h.) und (4 a.) bis (4 d.) genannten Fällen erforderlich.
Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.
Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder des Vereins, Ehegatten, Eltern, volljährige Kinder oder volljährige Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 5.5 Abs. 6), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob der Verein gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.